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Art. 118j Erstellung und Änderung des Fondsvertrags
1 Bei einem L-QIF in der Rechtsform des vertraglichen Anlagefonds erstellt die Fondsleitung den Fondsvertrag und holt die Zustimmung der Depotbank ein. 2 Beabsichtigt die Fondsleitung Änderungen am Fondsvertrag, so holt sie im Voraus die Zustimmung der Depotbank ein und veröffentlicht in den Publikationsorganen des L-QIF:
3 Auf eine Publikation nach Absatz 2 kann verzichtet werden, wenn sämtliche Anlegerinnen und Anleger schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, über den Wortlaut der Änderungen und den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung informiert werden. 4 Die Änderungen des Fondsvertrags treten frühestens in Kraft:
5 Dauert die vertragliche oder reglementarische Kündigungsfrist länger als 30 Tage, so können die Änderungen früher als nach Absatz 4 in Kraft treten, wenn sämtliche Anlegerinnen und Anleger schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, zustimmen, frühestens aber 30 Tage nach der Publikation nach Absatz 2 oder der Information nach Absatz 3. |