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Art. 118n Anlagen und Anlagetechniken
1 Die für den L-QIF zulässigen Anlagen sind in den folgenden Dokumenten zu regeln:
2 Investiert der L-QIF in alternative Anlagen, so ist auf die besonderen Risiken, die mit diesen Anlagen verbunden sind, in der Bezeichnung, in den Dokumenten nach Absatz 1 sowie in der Werbung hinzuweisen. 3 Der Bundesrat regelt Anlagetechniken und Anlagebeschränkungen. |