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Art. 118p Sondervorschriften bei Immobilienanlagen
1 Investiert ein L-QIF in Immobilienanlagen, so gilt Artikel 63 Absätze 1–3 sinngemäss. 2 Für den L-QIF sind mindestens zwei unabhängige natürliche Personen oder eine unabhängige juristische Person als Schätzungsexpertinnen oder Schätzungsexperten für Immobilienanlagen zu beauftragen. 3 Der Bundesrat regelt die Ausnahmen von Absatz 1 und die Anforderungen an die Schätzungsexpertinnen und Schätzungsexperten nach Absatz 2. Er regelt namentlich die Ausnahmen vom Übernahme- und Abtretungsverbot nach Artikel 63 Absätze 2 und 3. |