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Art. 138d Beschwerde 206
1 Im Konkursverfahren können die Gläubigerinnen und Gläubiger sowie die Eignerinnen und Eigner eines von Artikel 137 Absatz 1 erfassten Bewilligungsträgers lediglich gegen Verwertungshandlungen sowie gegen die Genehmigung der Verteilungsliste und der Schlussrechnung Beschwerde führen. Die Beschwerde nach Artikel 17 SchKG207 über Schuldbetreibung und Konkurs ist ausgeschlossen. 2 Die Frist für eine Beschwerde gegen die Genehmigung der Verteilungsliste und der Schlussrechnung beginnt am Tag nach deren Auflegung zur Einsicht. 3 Beschwerden im Konkursverfahren haben keine aufschiebende Wirkung. Die Instruktionsrichterin oder der Instruktionsrichter kann die aufschiebende Wirkung auf Gesuch hin erteilen. 206 Eingefügt durch Anhang Ziff. 9 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 13 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901). |