Bundesgesetz
über die kollektiven Kapitalanlagen
(Kollektivanlagengesetz, KAG)


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Art. 25

1 Der ver­trag­li­che An­la­ge­fonds (An­la­ge­fonds) ba­siert auf ei­nem Kol­lek­ti­v­an­la­ge­ver­trag (Fonds­ver­trag), durch den sich die Fonds­lei­tung ver­pflich­tet:

a.
die An­le­ge­rin­nen und An­le­ger nach Mass­ga­be der von ih­nen er­wor­be­nen Fondsan­tei­le am An­la­ge­fonds zu be­tei­li­gen;
b.
das Fonds­ver­mö­gen ge­mä­ss den Be­stim­mun­gen des Fonds­ver­trags selb­stän­dig und im ei­ge­nen Na­men zu ver­wal­ten.

2 Die De­pot­bank nimmt nach Mass­ga­be der ihr durch Ge­setz und Fonds­ver­trag über­tra­ge­nen Auf­ga­ben am Fonds­ver­trag teil.

3 Der An­la­ge­fonds weist ein Min­dest­ver­mö­gen auf. Der Bun­des­rat legt des­sen Hö­he fest und die Frist, in­ner­halb der es ge­äuf­net wer­den muss.

BGE

148 II 121 (2C_624/2021) from 28. März 2022
Regeste: Art. 9, 27, 49, 94 Abs. 1, 127 BV; Art. 34 KAG; Art. 39 FINIG; Art. 103 FusG; Handänderungsabgabe, die anlässlich des Wechsels der Leitung eines Immobilien-Anlagefonds erhoben wird; Wirtschaftsfreiheit und Wettbewerbsneutralität; Vorrang des Bundesrechts. Wenn die Leitung eines Anlagefonds im Grundbuch als Eigentümerin von Immobilien eingetragen wird, handelt es sich um treuhänderisches Eigentum (E. 4). Es ist nicht willkürlich, anlässlich des Wechsels der Leitung eines Immobilien-Anlagefonds eine Handänderungsabgabe zu erheben. Auch ist im konkreten Fall die Beurteilung vertretbar, dass einer solchen Eigentumsübertragung eine Gegenleistung gegenübersteht (E. 6.5 und 6.6). Eine Handänderungsabgabe ist keine Spezialsteuer, so dass die Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 27 BV dagegen keinen Schutz gewährt (E. 7). Wenn anlässlich des Wechsels der Leitung eines Immobilien-Anlagefonds eine Handänderungsabgabe von 3 % erhoben wird, so verstösst das nicht gegen die ratio legis des früheren Art. 34 KAG oder von Art. 39 FINIG; ebenso wenig verletzt es den Vorrang des Bundesrechts (E. 8).

148 II 444 (2C_546/2020) from 18. August 2022
Regeste: Art. 120 Abs. 1 und 3, Art. 123 Abs. 1 lit. a FinfraG und Art. 10 und 18 FinfraV-FINMA (in der bis am 31. Dezember 2020 in Kraft stehenden Fassung); Meldepflicht für Beteiligungen; Kollektive Kapitalanlagen. Art. 120 Abs. 1 FinfraG ist nicht auf den alleinigen wirtschaftlichen Berechtigten beschränkt, wie er in Art. 10 Abs. 1 FinfraV-FINMA definiert ist (E. 5). Bei kollektiven Kapitalanlagen kann sich die Meldepflicht demnach aus Art. 120 Abs. 1 FinfraG ergeben, wie dies Art. 18 FinfraV-FINMA vorsieht. Die FINMA hat beim Erlass dieser Vorschrift den Rahmen der ihr durch Art. 123 Abs. 1 lit. a FinfraG delegierten Kompetenz nicht überschritten (E. 6).

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