Bundesgesetz
über die kollektiven Kapitalanlagen
(Kollektivanlagengesetz, KAG)


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Art. 26 Inhalt

1 Die Fonds­lei­tung stellt den Fonds­ver­trag auf und un­ter­brei­tet die­sen mit Zu­stim­mung der De­pot­bank der FIN­MA zur Ge­neh­mi­gung.

2 Der Fonds­ver­trag um­schreibt die Rech­te und Pflich­ten der An­le­ge­rin­nen und An­le­ger, der Fonds­lei­tung und der De­pot­bank.

3 Der Bun­des­rat legt den Min­des­tin­halt fest.65

65 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013585; BBl 20123639).

BGE

138 III 755 (4A_127/2012, 4A_141/2012) from 30. Oktober 2012
Regeste: Art. 400 Abs. 1 OR; Vermögensverwaltung durch eine Bank; Herausgabe von Vertriebsentschädigungen für Anlageprodukte. Herausgabepflicht für Bestandespflegekommissionen, die der vermögensverwaltenden Bank von konzernfremden Produktanbietern entrichtet werden (E. 4 und 5). Verzicht des Kunden auf Ablieferung der Vertriebsentschädigung (E. 6). Herausgabepflicht für Bestandespflegekommissionen, die der Bank für Produkte von Konzerngesellschaften zufliessen (E. 8).

150 II 98 (9C_312/2023) from 7. Dezember 2023
Regeste: Art. 49 BV; Art. 38 und 39 FINIG; Art. 37 KKV; Handänderungssteuer, die anlässlich des Wechsels der Leitung eines Immobilien-Anlagefonds erhoben wird; Überwälzung der Steuer auf die Anleger. Sofern der Wechsel der Fondsleitung - nach Abwägung von Nutzen und Kosten - im Interesse der Anleger liegt und die erforderlichen Genehmigungen der FINMA vorliegen, kann eine dadurch ausgelöste Handänderungssteuer nach Art. 38 Abs. 1 lit. b und c FINIG i.V.m. Art. 37 Abs. 2bis lit. a KKV dem Fondsvermögen jedenfalls dann belastet werden, wenn der Fondsvertrag dies ausdrücklich vorsieht (E. 4.5). Die Erhebung der Handänderungssteuer verunmöglicht den Wechsel der Fondsleitung nicht und verletzt weder Art. 39 FINIG noch den Grundsatz des Vorrangs des Bundesrechts (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 4.6).

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