|
Art. 94 SICAV mit Teilvermögen
1 Die Anlegerinnen und Anleger sind nur am Vermögen und am Ertrag desjenigen Teilvermögens beteiligt, dessen Aktien sie halten. 2 Jedes Teilvermögen nach Absatz 1 haftet nur für eigene Verbindlichkeiten.126 126 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 13 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901). |