Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über den Konkurs von kollektiven Kapitalanlagenvom 6. Dezember 2012 (Stand am 1. Januar 2021)1Anerkennt die FINMA ein ausländisches Konkursdekret nach Artikel 138c KAG in Verbindung mit Artikel 37g des Bankengesetzes vom 8. November 19341 (BankG), so sind für das in der Schweiz befindliche Vermögen die Bestimmungen dieser Verordnung anwendbar. 2Die FINMA kann einem Anerkennungsersuchen auch ohne Vorliegen des Gegenrechts entsprechen, sofern dies im Interesse der betroffenen Gläubiger und Gläubigerinnen liegt. 3Sie bestimmt den einheitlichen Konkursort in der Schweiz und den Kreis der Gläubiger und Gläubigerinnen nach Artikel 138c KAG in Verbindung mit Artikel 37g Absatz 4 BankG. 4Sie macht die Anerkennung sowie den Kreis der Gläubiger und Gläubigerinnen öffentlich bekannt. 5Anerkennt sie eine andere ausländische Insolvenzmassnahme, so regelt sie das anwendbare Verfahren. |