Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über den Konkurs von kollektiven Kapitalanlagenvom 6. Dezember 2012 (Stand am 1. Januar 2021) |
Art. 15 Gläubigerversammlung
1Hält es der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin für angebracht, eine Gläubigerversammlung einzuberufen, so stellt er oder sie der FINMA einen entsprechenden Antrag. Diese legt mit dem Entscheid die Kompetenzen der Gläubigerversammlung sowie die für die Beschlussfassung notwendigen Präsenz- und Stimmenquoren fest. 2Alle Gläubiger und Gläubigerinnen dürfen an der Gläubigerversammlung teilnehmen oder sich vertreten lassen. In Zweifelsfällen entscheidet der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin über die Zulassung. 3Der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin leitet die Verhandlungen und erstattet Bericht über die Vermögenslage des Bewilligungsträgers und den Stand des Verfahrens. 4Die Gläubiger und Gläubigerinnen können Beschlüsse auch auf dem Zirkularweg fassen. Lehnt ein Gläubiger oder eine Gläubigerin den Antrag des Konkursliquidators oder der Konkursliquidatorin nicht ausdrücklich innert der angesetzten Frist ab, so gilt dies als Zustimmung. |