Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über den Konkurs von kollektiven Kapitalanlagenvom 6. Dezember 2012 (Stand am 1. Januar 2021) |
Art. 17 Rechte der Gläubiger und Gläubigerinnen im Konkurs einer SICAV
1Die Rechte der Gläubiger und Gläubigerinnen im Konkurs einer SICAV beziehen sich auf diejenigen Teilvermögen, gegenüber denen die Forderungen jeweils geltend gemacht werden. 2Die FINMA kann für Teilvermögen eine separate Gläubigerversammlung vorsehen und einen separaten Gläubigerausschuss einsetzen. |