Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über den Konkurs von kollektiven Kapitalanlagenvom 6. Dezember 2012 (Stand am 1. Januar 2021) |
Art. 19 Inventaraufnahme im Konkurs einer SICAV
Die zu einem Teilvermögen gehörenden Vermögenswerte werden innerhalb des Inventars in einem separaten Abschnitt erfasst. |