Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über den Konkurs von kollektiven Kapitalanlagenvom 6. Dezember 2012 (Stand am 1. Januar 2021) |
Art. 2 Geltungsbereich
1Diese Verordnung gilt für folgende Institutionen und Personen (Bewilligungsträger):
2Sie gilt auch für alle natürlichen und juristischen Personen, die im Sinne von Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben b–d KAG ohne erforderliche Bewilligung tätig sind.3 1 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanzinstitute, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5327). |