Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über den Konkurs von kollektiven Kapitalanlagenvom 6. Dezember 2012 (Stand am 1. Januar 2021) |
Art. 20 Herausgabe- und Meldepflicht
1Schuldner und Schuldnerinnen des Bewilligungsträgers sowie Personen, welche Vermögenswerte des Bewilligungsträgers als Pfandgläubiger oder Pfandgläubigerinnen oder aus andern Gründen besitzen, haben sich innert der Eingabefrist nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe e beim Konkursliquidator oder bei der Konkursliquidatorin zu melden und ihm oder ihr die Vermögenswerte zur Verfügung zu stellen. 2Anzumelden sind Forderungen auch dann, wenn eine Verrechnung geltend gemacht wird. 3Ein bestehendes Vorzugsrecht erlischt, wenn die Meldung oder die Herausgabe ungerechtfertigterweise unterbleibt. |