Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über den Konkurs von kollektiven Kapitalanlagenvom 6. Dezember 2012 (Stand am 1. Januar 2021) |
Art. 27 Prüfung der Forderungen
1Der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin prüft die angemeldeten und die von Gesetzes wegen zu berücksichtigenden Forderungen. Er oder sie kann dabei eigene Erhebungen machen und die Gläubiger und Gläubigerinnen auffordern, zusätzliche Beweismittel einzureichen. 2Von Gesetzes wegen zu berücksichtigen sind die aus dem Grundbuch ersichtlichen Forderungen samt dem laufenden Zins. 3Über die Forderungen holt der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin die Erklärung einer von den Eignern und Eignerinnen des Bewilligungsträgers als Organ gewählten Person ein. |