Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über den Konkurs von kollektiven Kapitalanlagenvom 6. Dezember 2012 (Stand am 1. Januar 2021) |
Art. 33 Art der Verwertung
1Der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin entscheidet über die Art und den Zeitpunkt der Verwertung und führt diese durch. 2Verpfändete Vermögensstücke dürfen nur mit Zustimmung der Pfandgläubiger und Pfandgläubigerinnen anders verwertet werden als durch Verkauf an öffentlicher Steigerung. 3Vermögenswerte können ohne Aufschub verwertet werden, wenn sie:
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