Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über den Konkurs von kollektiven Kapitalanlagenvom 6. Dezember 2012 (Stand am 1. Januar 2021) |
Art. 39 Massaverpflichtungen
1Aus der Konkursmasse werden vorab und in folgender Reihenfolge gedeckt:
2Aus dem Erlös von Anlegerteilvermögen einer SICAV werden grundsätzlich nur die Kosten der Inventur, Verwaltung und Verwertung des betreffenden Teilvermögens gedeckt. |