Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über den Konkurs von kollektiven Kapitalanlagenvom 6. Dezember 2012 (Stand am 1. Januar 2021) |
Art. 4 Öffentliche Bekanntmachungen und Mitteilungen
1Öffentliche Bekanntmachungen werden im Schweizerischen Handelsamtsblatt, auf der Internetseite der FINMA und in den Publikationsorganen gemäss Artikel 39 der Kollektivanlagenverordnung vom 22. November 20061 publiziert. 2Denjenigen Gläubigern und Gläubigerinnen, deren Name und Adresse bekannt sind, werden Mitteilungen direkt zugestellt. Die FINMA kann, wenn dies der Vereinfachung des Verfahrens dient, Gläubiger und Gläubigerinnen mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland zur Bestellung eines oder einer Zustellungsbevollmächtigten in der Schweiz verpflichten. Bei Dringlichkeit oder zur Vereinfachung des Verfahrens kann auf die direkte Mitteilung verzichtet werden. 3Für den Fristenlauf und die mit der öffentlichen Bekanntmachung verbundenen Rechtsfolgen ist die Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt massgebend. |