Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über den Konkurs von kollektiven Kapitalanlagenvom 6. Dezember 2012 (Stand am 1. Januar 2021) |
Art. 40 Verteilung
1Der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin kann Abschlagsverteilungen vorsehen. Er oder sie erstellt hierfür eine provisorische Verteilungsliste und unterbreitet diese der FINMA zur Genehmigung. 3Nach der Genehmigung der Verteilungsliste nimmt der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin die Auszahlungen an die Gläubiger und Gläubigerinnen vor. 4Keine Auszahlung erfolgt für Forderungen:
1 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanzinstitute, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5327). |