Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über den Konkurs von kollektiven Kapitalanlagenvom 6. Dezember 2012 (Stand am 1. Januar 2021) |
Art. 45 Aktenaufbewahrung
1Die FINMA bestimmt, wie die Konkurs- und Geschäftsakten nach Abschluss oder Einstellung des Konkursverfahrens aufbewahrt werden müssen. 2Die Konkursakten sowie die noch vorhandenen Geschäftsakten sind nach Ablauf von zehn Jahren nach Abschluss oder Einstellung des Konkursverfahrens auf Anordnung der FINMA zu vernichten. 3Vorbehalten bleiben abweichende spezialgesetzliche Aufbewahrungsvorschriften für einzelne Aktenstücke. |