Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über den Konkurs von kollektiven Kapitalanlagen

vom 6. Dezember 2012 (Stand am 1. Januar 2021)


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Art. 45 Aktenaufbewahrung

1Die FIN­MA be­stimmt, wie die Kon­kurs- und Ge­schäfts­ak­ten nach Ab­schluss oder Ein­stel­lung des Kon­kurs­ver­fah­rens auf­be­wahrt wer­den müs­sen.

2Die Kon­kurs­ak­ten so­wie die noch vor­han­de­nen Ge­schäfts­ak­ten sind nach Ab­lauf von zehn Jah­ren nach Ab­schluss oder Ein­stel­lung des Kon­kurs­ver­fah­rens auf An­ord­nung der FIN­MA zu ver­nich­ten.

3Vor­be­hal­ten blei­ben ab­wei­chen­de spe­zi­al­ge­setz­li­che Auf­be­wah­rungs­vor­schrif­ten für ein­zel­ne Ak­ten­stücke.

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