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Verordnung über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung (KBFHV)
vom 25. April 2018 (Stand am 1. Februar 2019)
Art. 8Langfristige Finanzierung
Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung müssen glaubhaft darlegen, dass ihre Finanzierung langfristig, mindestens aber für 6 Jahre, als gesichert erscheint.