Verordnung
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Art. 24 Gesuch um Finanzhilfen und Vorentscheid über den Anspruch auf Finanzhilfen
1 Das Gesuch um Finanzhilfen muss vom Kanton eingereicht werden. 2 Es muss die folgenden Unterlagen enthalten:
3 Die Zusammenstellung nach Absatz 2 Buchstabe c basiert auf den Entwürfen folgender Dokumente des Kantons und der Gemeinden:
4 Das Gesuch ist frühestens neun Monate, spätestens jedoch einen Tag vor der Subventionserhöhung beim BSV einzureichen. 5 Das BSV fällt in der Regel innert vier Monaten ab Erhalt der vollständigen Gesuchsunterlagen durch Verfügung einen Vorentscheid über den Anspruch auf Finanzhilfen. |