Verordnung
über Finanzhilfen für familienergänzende
Kinderbetreuung
(KBFHV)


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 3

1 Bei­trags­be­rech­tigt sind:

a.
die Trä­ger­schaf­ten der In­sti­tu­tio­nen und Struk­tu­ren nach den Ar­ti­keln 4, 7 und 10;
b.
die na­tür­li­chen und ju­ris­ti­schen Per­so­nen, die ein Pro­jekt mit In­no­va­ti­ons­cha­rak­ter nach Ar­ti­kel 17 durch­füh­ren.

2 Nicht bei­trags­be­rech­tigt sind Trä­ger­schaf­ten, de­ren In­sti­tu­tio­nen nicht der Ver­ein­bar­keit von Fa­mi­lie und Er­werbs­tä­tig­keit oder Aus­bil­dung die­nen.

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden