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Art. 4 Kindertagesstätten
1 Als Kindertagesstätten gelten Institutionen, die Kinder im Vorschulalter betreuen. 2 Finanzhilfen können Kindertagesstätten erhalten, die:
3 Als wesentliche Erhöhung des Angebotes gilt:3
4 Wird eine bestehende Kindertagesstätte unter neuer Trägerschaft weitergeführt oder neu eröffnet, so gilt sie nicht als neue Institution. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Kinder, Personal oder Teile der Infrastruktur der bestehenden Kindertagesstätte übernommen werden.4 3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Dez. 2022, in Kraft seit 1. Febr. 2023 (AS 2022 868). 4 Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 339). |