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Art. 6 Bemessung und Dauer der Finanzhilfen
1 Finanzhilfen an Kindertagesstätten werden als Pauschalbeiträge ausgerichtet. Bei bestehenden Kindertagesstätten, die ihr Angebot wesentlich erhöhen, sind nur die neuen Plätze und die zusätzlich angebotenen Betreuungsstunden massgebend. 2 Die Pauschalbeiträge werden gemäss Anhang 1 berechnet. 3 Die Finanzhilfen werden wie folgt ausgerichtet:
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