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Art. 12 Bewilligungspflicht
1 Wer eine Kernanlage bauen oder betreiben will, braucht eine Rahmenbewilligung des Bundesrates. Vorbehalten bleibt Artikel 12a.7 2 Auf die Erteilung einer Rahmenbewilligung besteht kein Rechtsanspruch. 3 Kernanlagen mit geringem Gefährdungspotenzial bedürfen keiner Rahmenbewilligung. Der Bundesrat bezeichnet diese Anlagen. 7 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 7 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561). |