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Art. 4 Grundsätze für die Nutzung der Kernenergie
1 Bei der Nutzung der Kernenergie sind Mensch und Umwelt vor Gefährdungen durch ionisierende Strahlen zu schützen. Radioaktive Stoffe dürfen nur in nicht gefährdendem Umfang freigesetzt werden. Es muss insbesondere Vorsorge getroffen werden gegen eine unzulässige Freisetzung radioaktiver Stoffe sowie gegen eine unzulässige Bestrahlung von Personen im Normalbetrieb und bei Störfällen. 2 Die Langzeitfolgen auf das Erbgut sind zu berücksichtigen. 3 Im Sinne der Vorsorge sind alle Vorkehren zu treffen, die:
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