Art. 71 Kommission für nukleare Sicherheit 38
1 Der Bundesrat bestellt die Kommission für nukleare Sicherheit (KNS); diese besteht aus fünf bis neun Mitgliedern. Der Bundesrat bestimmt die Anforderungen an die Unabhängigkeit der Mitglieder.39 2 Die KNS nimmt zuhanden des ENSI, des Departements und des Bundesrats folgende Beratungsaufgaben wahr:
3 Sie kann zuhanden des Bundesrats und des Departements Stellung zu Gutachten des ENSI nehmen. Sie verfasst auch die Stellungnahmen, die Bundesrat, Departement oder das Bundesamt von ihr verlangen. 38 Fassung gemäss Art. 25 Ziff. 2 des BG vom 22. Juni 2007 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5635; BBl 2006 8831). 39 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2019 (Erhöhung der Mitgliederzahl der Kommission für nukleare Sicherheit), in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4211). |