|
Art. 24 Zuverlässigkeitskontrollen
1 Personen, die in Funktionen eingesetzt werden, welche für die nukleare Sicherheit und die Sicherung der Kernanlage wesentlich sind, müssen sich einer periodischen Zuverlässigkeitskontrolle unterziehen. 2 Im Rahmen dieser Prüfung können Daten über die Gesundheit und die psychische Eignung sowie sicherheitsrelevante Daten über die Lebensführung der betroffenen Person bearbeitet werden.10 3 Die Daten dürfen dem Eigentümer der Kernanlage und der Aufsichtsbehörde bekannt gegeben werden. 4 Der Bundesrat legt fest, wer dieser Kontrolle untersteht und regelt das Prüfverfahren. Er bezeichnet die Stelle, die das Prüfverfahren durchführt und die Daten bearbeitet und die Datensammlung anlegt. 10 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 57 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). |