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Art. 6 Bewilligungspflichten
1 Wer mit Kernmaterialien umgeht, braucht eine Bewilligung der vom Bundesrat bezeichneten Behörde. 2 Der Bundesrat kann die Bewilligungspflicht einführen für:
3 Die Bewilligung wird befristet. 4 Der Bundesrat regelt das Verfahren. |