Art. 7 Bewilligungsvoraussetzungen
Die Bewilligung wird erteilt, wenn: - a.
- der Schutz von Mensch und Umwelt und die nukleare Sicherheit und Sicherung gewährleistet sind;
- b.
- keine Gründe der Nichtverbreitung von Kernwaffen, insbesondere völkerrechtlich nicht verbindliche internationale Kontrollmassnahmen, die von der Schweiz unterstützt werden, entgegenstehen;
- c.
- keine entsprechenden Zwangsmassnahmen nach dem Embargogesetz vom 22. März 20024 erlassen worden sind;
- d.
- der vorgeschriebene Versicherungsschutz nach dem Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 18. März 19835 besteht;
- e.
- keine völkerrechtlichen Verpflichtungen entgegenstehen und die äussere Sicherheit der Schweiz nicht berührt wird;
- f.
- die verantwortlichen Personen die erforderliche Sachkunde haben.
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