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Art. 101 Vollzug
1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. 2 Er kann den Erlass von Vorschriften unter Berücksichtigung von deren Tragweite an das Departement oder nachgeordnete Stellen übertragen. 3 Die vom Bundesrat bezeichnete Behörde unterhält eine Zentralstelle, die Daten beschafft, bearbeitet und weitergibt, soweit es der Vollzug dieses Gesetzes, des StSG74, die Deliktsverhütung und die Strafverfolgung erfordern.75 4 Die Bewilligungs- und Aufsichtsbehörden sind zur Wahrung des Amtsgeheimnisses verpflichtet und treffen in ihrem Bereich alle zur Verhinderung der Wirtschaftsspionage nötigen Vorsichtsmassnahmen. 5 Der Bundesrat kann die Kantone zum Vollzug heranziehen. 6 Die Vollzugsbehörde kann im Rahmen ihrer Zuständigkeit Dritte für den Vollzug dieses Gesetzes, insbesondere für die Durchführung von Prüfungen und Kontrollen, beiziehen. 75 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 10 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). |