Art. 106 Übergangsbestimmungen
1 In Betrieb stehende, nach diesem Gesetz rahmenbewilligungspflichtige Kernanlagen dürfen ohne entsprechende Bewilligung weiter betrieben werden, so lange keine Änderungen vorgenommen werden, die nach Artikel 65 Absatz 1 eine Änderung der Rahmenbewilligung erfordern. 1bis Rahmenbewilligungen für Änderungen bestehender Kernkraftwerke dürfen nicht erteilt werden.76 2 Die Eigentümer der bestehenden Kernkraftwerke müssen innert zehn Jahren den Nachweis für die Entsorgung der anfallenden radioaktiven Abfälle erbringen, soweit der Bundesrat den Nachweis nicht bereits als erfüllt beurteilt hat. Der Bundesrat kann die Frist in begründeten Fällen um fünf Jahre verlängern. 3 Die Betriebsbewilligung für ein bestehendes Kernkraftwerk kann ohne Rahmenbewilligung auf einen neuen Inhaber übertragen werden. Die Artikel 13 Absatz 2, 31 Absatz 3 und 66 Absatz 2 sind sinngemäss anwendbar. 4 …77 76 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 7 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561). 77 Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 7 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561). |