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Art. 16 Voraussetzungen für die Erteilung der Baubewilligung
1 Die Baubewilligung wird erteilt, wenn:
2 Für Anlagen, die einer Rahmenbewilligung bedürfen, wird die Baubewilligung zudem nur erteilt, wenn:
3 Für Anlagen ohne Rahmenbewilligung gelten zusätzlich die Anforderungen nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben d–f und Absatz 2. |