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Art. 20 Voraussetzungen für die Erteilung der Betriebsbewilligung
1 Die Betriebsbewilligung wird erteilt, wenn:
2 Die Betriebsbewilligung kann gleichzeitig mit der Baubewilligung erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für einen sicheren Betrieb bereits zu diesem Zeitpunkt abschliessend beurteilt werden können. 3 Der Eigentümer eines Kernreaktors kann mit einer Bewilligung des Departements Kernmaterialien in seine Anlage einlagern, bevor die Betriebsbewilligung erteilt ist. Für diese Bewilligung gelten die Artikel 20–24 sinngemäss. |