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Art. 22 Allgemeine Pflichten des Bewilligungsinhabers
1 Der Bewilligungsinhaber ist für die Sicherheit der Anlage und des Betriebs verantwortlich. 2 Dazu muss er insbesondere:
3 Der Bundesrat bezeichnet die Kriterien, bei deren Erfüllung der Bewilligungsinhaber die Kernanlage vorläufig ausser Betrieb nehmen und nachrüsten muss. |