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Art. 23 Betriebswache
1 Zur Sicherung der Kernanlagen vor unbefugtem Einwirken kann das Departement den Bewilligungsinhaber verpflichten, eine bewaffnete Betriebswache zu unterhalten. 2 Der Bundesrat regelt die Anforderungen an die Betriebswache und legt nach Anhörung der Kantone deren Aufgaben und Befugnisse fest. 3 Der Standortkanton regelt die Ausbildung der Betriebswache in Zusammenarbeit mit der zuständigen Bundesstelle. |