Kernenergiegesetz
(KEG)


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Art. 29 Abschluss der Stilllegung

1 Wenn die Still­le­gungs­ar­bei­ten ord­nungs­ge­mä­ss ab­ge­schlos­sen sind, stellt das De­par­te­ment fest, dass die An­la­ge kei­ne ra­dio­lo­gi­sche Ge­fah­ren­quel­le mehr dar­stellt und so­mit nicht mehr der Kern­ener­gie­ge­setz­ge­bung un­ter­steht.

2 Die still­le­gungs­pflich­ti­ge Ge­sell­schaft darf sich nur mit Zu­stim­mung des De­par­te­ments auf­lö­sen.

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