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Art. 29 Abschluss der Stilllegung
1 Wenn die Stilllegungsarbeiten ordnungsgemäss abgeschlossen sind, stellt das Departement fest, dass die Anlage keine radiologische Gefahrenquelle mehr darstellt und somit nicht mehr der Kernenergiegesetzgebung untersteht. 2 Die stilllegungspflichtige Gesellschaft darf sich nur mit Zustimmung des Departements auflösen. |