Art. 3 Begriffe
In diesem Gesetz bedeuten: - a.
- Beobachtungsphase: längerer Zeitraum, während dessen ein geologisches Tiefenlager vor dem Verschluss überwacht wird und die radioaktiven Abfälle ohne grossen Aufwand zurückgeholt werden können;
- b.
- Entsorgung: Konditionierung, Zwischenlagerung und Lagerung der radioaktiven Abfälle in einem geologischen Tiefenlager;
- c.
- geologisches Tiefenlager: Anlage im geologischen Untergrund, die verschlossen werden kann, sofern der dauernde Schutz von Mensch und Umwelt durch passive Barrieren sichergestellt wird;
- d.
- Kernanlagen: Einrichtungen zur Nutzung von Kernenergie, zur Gewinnung, Herstellung, Verwendung, Bearbeitung oder Lagerung von Kernmaterialien sowie zur Entsorgung von radioaktiven Abfällen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c;
- e.
- Kernenergie: jede Art von Energie, die bei der Spaltung oder Verschmelzung von Atomkernen frei wird;
- f.
- Kernmaterialien: Stoffe, die zur Energiegewinnung mittels Kernspaltungsprozessen benutzt werden können;
- g.
- Konditionierung: Gesamtheit der Operationen, mit welchen radioaktive Abfälle für die Zwischenlagerung oder für die Lagerung in einem geologischen Tiefenlager vorbereitet werden; insbesondere die mechanische Verkleinerung, die Dekontamination, die Verpressung, die Verbrennung, die Einbettung in Abfallmatrizen und die Verpackung;
- h.
- Nukleare Güter:
- 1.
- Kernmaterialien,
- 2.
- Materialien und Ausrüstungen, die zur Nutzung der Kernenergie bestimmt sind oder benötigt werden,
- 3.
- Technologie, die zur Entwicklung, Herstellung und Anwendung von Gütern nach den Ziffern 1 und 2 erforderlich ist;
- i.
- Radioaktive Abfälle: radioaktive Stoffe oder radioaktiv kontaminierte Materialien, die nicht weiter verwendet werden;
- j.
- Umgang: Forschung, Entwicklung, Herstellung, Lagerung, Transport, Ein-, Aus-, Durchfuhr und Vermittlung;
- k.
- Vermittlung:
- 1.
- die Schaffung von wesentlichen Voraussetzungen für den Abschluss von Verträgen betreffend das Anbieten, Erwerben oder Weitergeben von nuklearen Gütern und radioaktiven Abfällen, ungeachtet des Ortes, wo sich nukleare Güter und radioaktive Abfälle befinden,
- 2.
- der Abschluss solcher Verträge, wenn die Leistung durch Dritte erbracht werden soll,
- 3.
- der Handel von schweizerischem Territorium aus mit nuklearen Gütern und radioaktiven Abfällen im Ausland;
- l.
- Verschluss:Verfüllen und Versiegeln aller untertägigen Teile und des Zugangsstollens des geologischen Tiefenlagers nach Abschluss der Beobachtungsphase;
- m.
- Wiederaufarbeitung: mechanische Zerlegung der abgebrannten Brennelemente, chemische Auflösung des Oxid-Brennstoffes und Trennung in Uran, Plutonium und Spaltprodukte.
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