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Art. 41 Abgabe und Verwendung von erdwissenschaftlichen Daten
1 Rohdaten und Ergebnisse, die aus den erdwissenschaftlichen Untersuchungen und während des Baus eines geologischen Tiefenlagers gewonnen wurden, sind dem Bund auf Verlangen unentgeltlich abzugeben. 2 Der Bundesrat regelt den Zugang und die Verwendung dieser Daten. Er wahrt dabei die Interessen der Eigentümer. |