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Art. 45 Auflage und Publikation
1 Das Gesuch und die Stellungnahmen der Kantone und Fachstellen sowie die Gutachten sind während dreier Monate öffentlich aufzulegen. 2 Die Auflage ist in den amtlichen Publikationsorganen der betroffenen Kantone und Gemeinden sowie im Bundesblatt zu publizieren. |