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Art. 46 Einwendungen und Einsprachen
1 Innert dreier Monate seit der Publikation kann jedermann beim Bundesamt schriftlich und begründet Einwendungen gegen eine Erteilung der Rahmenbewilligung erheben. Das Bundesamt kann die Einwendungsfrist auf begründetes Gesuch hin um höchstens drei Monate verlängern. Einwendungen sind kostenlos; es besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung. 2 Wer nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196815 über das Verwaltungsverfahren (VwVG) Partei ist, kann innert dreier Monate seit der Publikation beim Bundesamt Einsprache erheben. Die Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache. Im Übrigen finden die Bestimmungen des VwVG Anwendung. 3 Parteien, die im Ausland wohnen, müssen in der Schweiz ein Zustelldomizil bezeichnen. Unterlässt dies eine Partei, so können Zustellungen unterbleiben oder im Bundesblatt publiziert werden. |