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Art. 47 Stellungnahmen zu Einwendungen und Einsprachen
1 Das Bundesamt lädt die Kantone, Fachstellen und Gutachter ein, zu den Einwendungen und Einsprachen zuhanden des Bundesrates Stellung zu nehmen. 2 Das Bereinigungsverfahren in der Bundesverwaltung richtet sich nach Artikel 62b des RVOG16. |