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Art. 48 Entscheid
1 Der Bundesrat entscheidet über das Gesuch sowie über die Einwendungen und Einsprachen. 2 Er unterbreitet den Entscheid der Bundesversammlung zur Genehmigung. 3 Erteilt der Bundesrat die Rahmenbewilligung nicht und genehmigt die Bundesversammlung diesen Entscheid nicht, so weist die Bundesversammlung den Bundesrat an, die Rahmenbewilligung mit den allenfalls von ihr beschlossenen Auflagen zu erteilen und ihr den Entscheid erneut zur Genehmigung zu unterbreiten. 4 Der Beschluss der Bundesversammlung über die Genehmigung einer Rahmenbewilligung untersteht dem fakultativen Referendum. |