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Art. 60 Mitwirkung der Kantone bei der Entsorgung von Ausbruch-, Aushub- oder Abbruchmaterial
1 Fallen bei den erdwissenschaftlichen Untersuchungen und beim Bau von geologischen Tiefenlagern erhebliche Mengen von Ausbruch-, Aushub- oder Abbruchmaterial an, die nicht in der Nähe verwertet oder abgelagert werden können, so bezeichnen die betroffenen Kantone die erforderlichen Standorte für die Entsorgung des Materials. 2 Liegt im Zeitpunkt der Baubewilligung oder der Bewilligung für erdwissenschaftliche Untersuchungen keine rechtskräftige Bewilligung des Kantons vor, so kann das Departement den Standort für ein Zwischenlager bezeichnen und dessen Nutzung mit Bedingungen und Auflagen verbinden. Es gelten die Verfahrensbestimmungen dieses Abschnitts. Der Kanton bezeichnet innerhalb von fünf Jahren die Standorte für die Entsorgung des Materials. |