Kernenergiegesetz
(KEG)


Open article in different language:  FR  |  IT  |  EN
Art. 65 Änderung

1 Ei­ne Än­de­rung der Rah­men­be­wil­li­gung nach dem Ver­fah­ren für de­ren Er­tei­lung ist er­for­der­lich:

a.
für ei­ne Än­de­rung des Zwecks oder der Grund­zü­ge ei­ner rah­men­be­wil­li­gungs­pflich­ti­gen Ker­n­an­la­ge; aus­ge­nom­men ist die Still­le­gung oder der Ver­schluss;
b.
für ei­ne grund­le­gen­de Er­neue­rung ei­nes Kern­kraft­wer­kes zur mass­ge­bli­chen Ver­län­ge­rung sei­ner Be­triebs­dau­er, ins­be­son­de­re durch den Er­satz des Re­ak­tor­druck­be­häl­ters.

2 Für we­sent­li­che Ab­wei­chun­gen von der Bau- oder Be­triebs­be­wil­li­gung, der Be­wil­li­gung für erd­wis­sen­schaft­li­che Un­ter­su­chun­gen und von der Still­le­gungs- oder Ver­schluss­ver­fü­gung ist ei­ne Än­de­rung der Be­wil­li­gung oder Ver­fü­gung nach dem Ver­fah­ren für de­ren Er­lass er­for­der­lich.

3 Für Än­de­run­gen, die nicht we­sent­lich von ei­ner Be­wil­li­gung oder Ver­fü­gung nach Ab­satz 2 ab­wei­chen, je­doch einen Ein­fluss auf die nu­klea­re Si­cher­heit oder Si­che­rung ha­ben kön­nen, braucht der In­ha­ber ei­ne Frei­ga­be der Auf­sichts­be­hör­den.

4 Üb­ri­ge Än­de­run­gen sind den Auf­sichts­be­hör­den zu mel­den.

5 Im Zwei­fels­fall ent­schei­den:

a.
der Bun­des­rat, ob ei­ne Än­de­rung der Rah­men­be­wil­li­gung er­for­der­lich ist;
b.
das De­par­te­ment, ob ei­ne Än­de­rung ei­ner Be­wil­li­gung oder Ver­fü­gung nach Ab­satz 2 er­for­der­lich ist;
c.
die Auf­sichts­be­hör­den, ob ei­ne Frei­ga­be er­for­der­lich ist.

BGE

139 II 185 (2C_347/2012, 2C_357/2012) from 28. März 2013
Regeste: Art. 4, 5, 19, 20, 21, 22, 65, 67, 70, 71 und 72 KEG, Art. 2 und 21 ENSIG, Art. 49 VwVG, KEV, ENSIV, VKNS, Art. 94 StSV, Gefährdungsannahmen- und Ausserbetriebnahmeverordnung. Bewilligungspflicht für den Betrieb von Kernanlagen, Voraussetzungen für Erteilung, Inhalt und Entzug der Betriebsbewilligung, allgemeine Pflichten des Bewilligungsinhabers, Aufsichtsbehörden und deren Aufgaben und Befugnisse (E. 4). Zuständigkeiten von Bewilligungs-, Aufsichts- und Rechtsmittelbehörden (E. 9). Verhältnis von Bewilligungs-, Aufsichts- und Bewilligungsentzugsverfahren; Voraussetzungen für die Befristung einer Betriebsbewilligung (E. 10). Anforderungen (zweistufiger Ansatz) an die nukleare Sicherheit im Normal- und Auslegungs- und auslegungsüberschreitendem Störfall sowie an Nachrüstungen (E. 11). Überprüfung des Vorwurfs der ungenügenden Prüfung durch das UVEK (E. 12). Zulässigkeit der Forderung eines Instandhaltungskonzepts durch die Vorinstanz (E. 13). Überprüfung einzelner Sicherheitsfragen: Kernmantel (E. 14.2), Erdbebengefährdung (E. 14.3), Kühlung (E. 14.4).

140 II 315 (2C_255/2013) from 11. April 2014
Regeste: Art. 8 EMRK; Art. 10 BV; Art. 25a VwVG; Art. 64 Abs. 3 KEG; Verfügung über aufsichtsrechtliche Realakte des ENSI (Störfallvorsorge KKW Mühleberg). Eintreten (E. 1) und Ausgangslage (E. 2). Das Kernenergierecht schliesst die Anwendbarkeit von Art. 25a VwVG gegenüber der Aufsichtstätigkeit des ENSI im Bereich der Störfallvorsorge nicht aus (E. 3). Schutzwürdiges Interesse und Berührtsein in der Rechtsstellung als Voraussetzungen für eine Verfügung über Realakte (E. 4): bejaht bei Anwohnern eines Kernkraftwerkes mit Bezug auf die (auch) ihrem Schutz dienenden kernenergierechtlichen Normen zur Störfallvorsorge (E. 4.6, 4.7 und 5). Beitrag von Art. 25a VwVG zu einem wirksamen Grundrechtsschutz (E. 4.8 und 4.9).

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden