Kernenergiegesetz
(KEG)


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Art. 67 Entzug

1 Die Be­wil­li­gungs­be­hör­de ent­zieht die Be­wil­li­gung, wenn:

a.
die Vor­aus­set­zun­gen für die Er­tei­lung nicht oder nicht mehr er­füllt sind;
b.
der Be­wil­li­gungs­in­ha­ber ei­ne Auf­la­ge oder ei­ne ver­füg­te Mass­nah­me trotz Mah­nung nicht er­füllt.

2 Über den Ent­zug der Rah­men­be­wil­li­gung ent­schei­det der Bun­des­rat.

3 Der Ent­scheid des Bun­des­ra­tes un­ter­liegt der Ge­neh­mi­gung durch die Bun­des­ver­samm­lung.

4 Mit der Rah­men­be­wil­li­gung wird auch die Bau- und die Be­triebs­be­wil­li­gung ent­zo­gen.

5 Beim Ent­zug der Rah­men­be­wil­li­gung fin­den die Be­stim­mun­gen des VwVG37 An­wen­dung.

BGE

139 II 185 (2C_347/2012, 2C_357/2012) from 28. März 2013
Regeste: Art. 4, 5, 19, 20, 21, 22, 65, 67, 70, 71 und 72 KEG, Art. 2 und 21 ENSIG, Art. 49 VwVG, KEV, ENSIV, VKNS, Art. 94 StSV, Gefährdungsannahmen- und Ausserbetriebnahmeverordnung. Bewilligungspflicht für den Betrieb von Kernanlagen, Voraussetzungen für Erteilung, Inhalt und Entzug der Betriebsbewilligung, allgemeine Pflichten des Bewilligungsinhabers, Aufsichtsbehörden und deren Aufgaben und Befugnisse (E. 4). Zuständigkeiten von Bewilligungs-, Aufsichts- und Rechtsmittelbehörden (E. 9). Verhältnis von Bewilligungs-, Aufsichts- und Bewilligungsentzugsverfahren; Voraussetzungen für die Befristung einer Betriebsbewilligung (E. 10). Anforderungen (zweistufiger Ansatz) an die nukleare Sicherheit im Normal- und Auslegungs- und auslegungsüberschreitendem Störfall sowie an Nachrüstungen (E. 11). Überprüfung des Vorwurfs der ungenügenden Prüfung durch das UVEK (E. 12). Zulässigkeit der Forderung eines Instandhaltungskonzepts durch die Vorinstanz (E. 13). Überprüfung einzelner Sicherheitsfragen: Kernmantel (E. 14.2), Erdbebengefährdung (E. 14.3), Kühlung (E. 14.4).

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