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Art. 69 Weiterbestehen von Bewilligungsbestimmungen
1 Die in der Betriebsbewilligung enthaltenen Bestimmungen, die zur Sicherheit der Kernanlage auch nach der Ausserbetriebnahme erforderlich sind, bleiben nach dem Entzug oder Erlöschen der Bewilligung bis zur Anordnung der Stilllegungs- und der Verschlussarbeiten bestehen. 2 Absatz 1 gilt sinngemäss auch für den Entzug und das Erlöschen einer Bewilligung nach Artikel 20 Absatz 3. |