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Art. 70 Aufsichtsbehörden
1 Aufsichtsbehörden sind:
2 Diese sind in fachlicher Hinsicht nicht weisungsgebunden und formell von den Bewilligungsbehörden zu trennen. 38 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 20044937) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen. 40 Fassung gemäss Art. 25 Ziff. 2 des BG vom 22. Juni 2007 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2007 5635; BBl 2006 8831). |