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Art. 73 Auskunftspflicht, Pflicht zur Herausgabe von Unterlagen, Zugang
1 Soweit es der Vollzug dieses Gesetzes, der Ausführungsbestimmungen oder der gestützt darauf erlassenen Verfügungen erfordert, sind den Aufsichtsbehörden sämtliche Auskünfte zu geben und Unterlagen einzureichen oder auf Verlangen herauszugeben, die für eine umfassende Beurteilung oder Kontrolle erforderlich sind. 2 Die Aufsichtsbehörden sind befugt, Grundstücke, Gebäude und Anlagen der auskunftspflichtigen Personen und die Orte, an denen erdwissenschaftliche Untersuchungen nach Artikel 35 vorgenommen werden, ohne Voranmeldung zu betreten, Überwachungsgeräte und Siegel anzubringen, Material- und Bodenproben zu nehmen sowie die einschlägigen Unterlagen einzusehen. Sie beschlagnahmen belastendes Material. |